Art. 19 – Verlängerung und Deaktivierung

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 17 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.
(2)Liegen dem Gremium konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann es eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(3)Die gemäß den Artikeln 27 bis 35 ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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