(1)Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, zwecks Feststellung, ob der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, prüfen die Kommission und der Rat auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise, ob die Krise ein oder mehrere Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit von Personen schafft, die sich auf mindestens einen Sektor essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt auswirken. Führt die Krise zu einer Störung des Funktionierens der Lieferketten, so prüfen die Kommission und der Rat zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien, ob die Waren oder Dienstleistungen diversifiziert oder substituiert werden können oder ob die betroffenen Arbeitnehmer ersetzt werden können.
(2)Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigen die Kommission und der Rat insbesondere folgende Indikatoren: a) die Zahl der gemäß Artikel 13 Absatz 1 gemeldeten bedeutenden Ereignisse, b) die Tatsache, dass die Krise zur Aktivierung eines der folgenden Mechanismen geführt hat: i) eines einschlägigen Krisenreaktionsmechanismus des Rates, einschließlich der IPCR, ii) des UPCM oder iii) eines der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2022/2372 geschaffenen Notfallrahmens, c) eine Schätzung der Zahl oder der Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer und der Marktnachfrage zu deren Gunsten sowie eine Schätzung der Zahl der Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind, d) eine Schätzung der Arten von Waren und Dienstleistungen oder der Zahl der von der Krise betroffenen Personen, einschließlich Arbeitnehmer, e) die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krise in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf essenzielle gesellschaftliche Funktionen oder wirtschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit, f) die Tatsache, dass die von der Krise betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage waren, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden, g) die geografischen Gebiete, einschließlich Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage, die von der Krise betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, h) die Bedeutung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots an den Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung dieser Waren oder Dienstleistungen und i) das Fehlen von oder Engpässe bei ersatzweise zu verwendenden Waren oder Dienstleistungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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