(1)Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission zwecks Erleichterung der Freizügigkeit von Personen gemäß Artikel 21 Buchstaben f bis i im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltungstechnische Vorkehrungen treffen oder den Mitgliedstaaten digitale Instrumente zur Verfügung stellen, um es ihnen zu erleichtern, in Zusammenarbeit mit den anderen betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission die in den entsprechenden Bestimmungen genannten Kategorien von Personen zu ermitteln und die dort genannten Fakten zu überprüfen.
(2)Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass eine Person oder ein Wirtschaftsteilnehmer die im Zusammenhang mit nationalen Notfallmaßnahmen festgelegten allgemeinen Anforderungen erfüllt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr der betreffenden Personen oder Wirtschaftsteilnehmer und ihrer Ausrüstung darstellt, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen vorgeben, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.
(3)Unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts und der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren räumen die Mitgliedstaaten den Melde-, Registrierungs- und Genehmigungsverfahren in Bezug auf Anbieter krisenrelevanter Dienstleistungen Vorrang ein.
(4)Die Kommission ermittelt die Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Bereitstellung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und deren Freizügigkeit erleichtern werden muss, indem nach Konsultation des Gremiums im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.
(5)Die in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(6)Die Kommission macht Informationen über die von ihr gemäß dem vorliegenden Artikel ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen auf einer eigens eingerichteten Website öffentlich zugänglich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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