(1)Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 Absatz 4 aktiviert, so teilen die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Notfallmaßnahmen, die sie als Reaktion auf die Krise ergriffen haben, unverzüglich nach ihrer Annahme der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene mit. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn durch die Maßnahmen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt wird und sie nicht bereits unter eine in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Informations- oder Mitteilungspflicht fallen. Diese Mitteilungen enthalten a) die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sowie alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Daten, die ihre Annahme stützen; b) den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen; c) das Datum der Annahme, den Geltungsbeginn und die Dauer dieser Maßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene den Entwurf der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor deren Annahme zusammen mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen übermitteln.
(3)Die Übermittlung gemäß Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und gleichzeitig der Kommission schnellstmöglich klare, umfassende und zeitnahe Informationen zur Verfügung, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erläutert werden.
(5)Die Kommission koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und veröffentlicht auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen auf einer eigens dafür vorgesehenen, in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Website einschlägige Informationen über etwaige Beschränkungen der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit, einschließlich Informationen über den Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden nationalen Maßnahmen, sowie, soweit möglich, Echtzeitinformationen. Die betreffende Website kann eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen über diese Maßnahmen enthalten.
(6)Die Kommission stellt die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 erhaltenen Informationen dem Gremium zur Verfügung.
(7)Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sind über ein von der Kommission bereitgestelltes gesichertes Instrument zu übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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