Art. 21 – Unzulässige Beschränkungen des Rechts auf freien Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten davon ab, Folgendes einzuführen:
a)nicht befristete Maßnahmen;
b)Verbote der unionsinternen Ausfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen oder Durchfuhrverbote oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren;
c)Maßnahmen zur Beschränkung der unionsinternen Ausfuhr von Waren oder Maßnahmen gleicher Wirkung oder Maßnahmen zur Beschränkung der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen, wenn diese Beschränkungen zu Folgendem führen: i) Störungen der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen oder ii) Engpässen oder der Verschärfung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt;
d)Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, die auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort ihres eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen;
e)Maßnahmen, durch die Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, das Recht auf Ausreise aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben oder das Recht auf Durchreise durch einen Mitgliedstaat, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, verweigert wird;
f)Maßnahmen zum Verbot von Geschäftsreisen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, der Herstellung von krisenrelevanten Waren oder ihrem Inverkehrbringen oder den damit verbundenen Kontrollen und Wartungsarbeiten;
g)Maßnahmen zum Verbot von Reisen zwischen Mitgliedstaaten aus zwingenden familiären Gründen, wenn solche Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, zulässig sind;
h)Maßnahmen zur Beschränkung von Reisen von Dienstleistern, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, durch die letztere daran gehindert werden, zwischen Mitgliedstaaten zu reisen, um den Ort ihrer Tätigkeit oder ihren Arbeitsplatz zu erreichen, wenn innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, keine solchen Reisebeschränkungen gelten;
i)Maßnahmen zur Beschränkung i) von Reisen von Anbietern krisenrelevanter Dienstleistungen, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder an der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, oder von Katastrophenschutzkräften oder ii) des Transports der Ausrüstung der in Ziffer i genannten Personen zum Ort ihrer Tätigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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