(1)Bis zum 29. November 2029 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung des Funktionierens und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.
(2)Darüber hinaus führt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Krise durchgeführten Maßnahmen durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Maßnahmen vor, die zur Aktivierung dieses Modus geführt hat, durchgeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
(3)Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte enthalten insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte: a) des Beitrags dieser Verordnung zum reibungslosen und effizienten Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr und die Vermeidung abweichender nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen würden, b) der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere: i) die Auswirkungen der im Rahmen der Eventualfallphase durchgeführten Maßnahmen, vor allem Maßnahmen in Bezug auf Belastungstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, digitale Instrumente, Resilienz und Verfügbarkeit von Waren, ii) die Auswirkungen der während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen, iii) die Auswirkungen der während des Notfallmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen, insbesondere auf die in der Charta verankerten Grundrechte, und zwar auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, c) der Tätigkeit des Gremiums, so auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer einschlägiger krisenrelevanter Gremien auf Unionsebene, insbesondere der IPCR, der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen und des UCPM; d) der Angemessenheit der Kriterien für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(5)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das Gremium der Kommission auf deren Anfrage die gewünschten Informationen. Erforderlichenfalls kann die Kommission auch einschlägige spezialisierte oder wissenschaftliche Erkenntnisse bei den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union anfordern und einholen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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