Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Diese Verordnung gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, im Binnenmarkt.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48); b) Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/123; c) sonstige medizinische Gegenmaßnahmen nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371, die in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind; d) Halbleiter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (49); e) Energieerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (50), elektrischen Strom im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie; f) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (51) aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen; g) Verteidigungsgüter im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52) oder im Sinne des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten im Einklang mit Unionsrecht.
(3)Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels gelten die Artikel 20 bis 23 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.
(4)Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union mit spezifischen Vorschriften für die Krisenreaktion oder das Krisenmanagement, z. B.: a) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (53) über ein Katastrophenschutzverfahren der Union; b) einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/479 in Bezug auf die Befugnis der Kommission, zu beurteilen, ob die Einschränkung der Ausfuhr von Waren im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union angemessen ist; c) Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372 in Bezug auf den EU-Rahmen für die Gesundheitssicherheit; d) Beschluss 2014/415/EU zur Festlegung der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), einschließlich der Rolle der IPCR als politische Koordinierungsstelle, und Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung dieser Regelung.
(5)Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.
(6)Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
(7)Diese Verordnung berührt nicht die Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Grundrechte. Diese Verordnung berührt insbesondere in keiner Weise die Ausübung des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt nicht das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, und im Falle von Interessenkonflikten das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließlich Streikmaßnahmen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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