Art. 4 – Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Es wird ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt (im Folgenden „Gremium“) eingerichtet.
(2)Das Gremium setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten je nach Art der Krise gegebenenfalls einen sektorspezifischen Ad-hoc-Vertreter benennen.
(3)Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Gremium, und die Kommission stellt das Sekretariat des Gremiums.
(4)Der Vorsitz des Gremiums (im Folgenden „Vorsitz“) lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium ein.
(5)Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige mit spezifischen Kenntnissen einladen, als Beobachter an der Arbeit des Gremiums und an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Zu diesen Sachverständigen können Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern gehören.
(6)Der Vorsitz lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Gremiums ein.
(7)Der Vorsitz lädt Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Gremiums im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften ein.
(8)Beobachter haben kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Gremiums. Gegebenenfalls kann der Vorsitz diese Beobachter ersuchen, Informationen und Erkenntnisse beizutragen.
(9)Das Gremium tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich das Gremium auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.
(10)Das Gremium kann im Rahmen seiner in Artikel 5 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen. Die Kommission trägt diesen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten auf transparente Weise weitestgehend Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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