Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört;
2.„Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen;
3.„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder, wenn eine solche schwerwiegende Störung Gegenstand unterschiedlicher nationaler Maßnahmen ist oder sein dürfte, das Funktionieren seiner Lieferketten ernsthaft stören;
4.„Bereiche von entscheidender Bedeutung“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von entscheidender und grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung im Fall einer drohenden Krise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben kann;
5.„Waren von entscheidender Bedeutung“ oder „Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung“, zusammen „Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung“, Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten in Bereichen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, und die in einem vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;
6.„krisenrelevante Waren“ oder „krisenrelevante Dienstleistungen“, zusammen „krisenrelevante Waren und Dienstleistungen“, Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten sicherzustellen, und die für die Reaktion auf eine Krise als wesentlich erachtet werden und in einem vom Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind;
7.„bedeutende Ereignisse“ Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten;
8.„betroffener Wirtschaftsteilnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferkette mit der Fähigkeit oder Kapazität, Folgendes herzustellen oder zu vertreiben: a) Waren von entscheidender Bedeutung oder Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung; b) krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen; c) Bestandteile der unter den Buchstaben a und b genannten Waren;
9.„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (54).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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