Art. 5 – Aufgaben des Gremiums

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Für die Zwecke der Eventualfallplanung für den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 9 bis 13 unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit für einen einfacheren Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in dem in Artikel 9 genannten Eventualfallrahmen enthalten sein sollen; b) Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission gemäß Artikel 13 und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde; c) Sammeln von Informationen zur Vorausschau eines möglichen Auftretens einer Krise, Durchführung von Datenanalysen und Bereitstellung von Marktinformationen; d) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, und der Wirtschaftszweige sowie gegebenenfalls der Sozialpartner zur Einholung von Marktinformationen im Einklang mit Artikel 43; e) Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden; f) Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind; g) Beratung bei der Frage, welche Maßnahmen zur Antizipierung und Planung für eine Krise gewählt werden sollen, bei gleichzeitiger Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und Beratung bei der Umsetzung der gewählten Maßnahmen.
(2)Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind, um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß eine drohende Krise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht; b) Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Bewerberländer der Union und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen; und c) Analyse und Erörterung der Auswirkungen einer drohenden Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden.
(3)Für die Zwecke des in Artikel 18 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Analyse krisenrelevanter Informationen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholt wurden; b) Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind; c) Beratung bei der Frage, welche Maßnahmen auf Unionsebene zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall gewählt werden sollen, und Beratung bei der Durchführung der gewählten Maßnahmen; d) Überprüfung der nationalen Krisenmaßnahmen; e) Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Bewerberländer der Union und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen; f) Analyse und Erörterung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden; g) gegebenenfalls Erstellung einer Liste der Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und für die gemeinsame Vorlagen und Formulare festgelegt werden müssen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.
(4)Die Kommission stellt die Beteiligung an der Arbeit des Gremiums aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher.
Das Gremium arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und dem durch die Verordnung (EU) 2024/1252 eingesetzten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab.
Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z.
B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), die IPCR, den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit und den Europäischen Rahmen für kritische Rohstoffe, durchgeführt werden.
Das Gremium stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM und mit der Unterstützungsfähigkeit „Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung“ im Rahmen der IPCR sicher.
(5)Das Gremium nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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