ErwGr. 23

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Die Kommission sollte den Vorsitz im Gremium führen und das Sekretariat stellen. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen. Der Vorsitz sollte einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium einladen. Um geeignete Beratung zu den Tätigkeiten des Gremiums zu erhalten und um für eine angemessene Beteiligung von Sachverständigen zu sorgen, sollte der Vorsitz auf Ad-hoc-Basis Sachverständige einladen können, als Beobachter an der Arbeit des Gremiums sowie an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Um eine kohärente und koordinierte Reaktion der Union auf verschiedene Krisen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken könnten, sicherzustellen, sollte der Vorsitz auch Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Gremiums einladen. Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit sollte der Vorsitz Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Gremiums im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften einladen. Der Vorsitz sollte Beobachter einladen können, sich mit einschlägigem Fachwissen, Informationen und Erkenntnissen an den Diskussionen zu beteiligen; Beobachter sollten jedoch nicht in die Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen des Gremiums involviert sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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