ErwGr. 68

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Es ist notwendig, den Informationsinhabern Garantien dafür zu bieten, dass die Informationen, die sie infolge der Anwendung dieser Verordnung bereitstellen, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verarbeitet und verwendet werden. Die im Rahmen von Überwachung, Auskunftsersuchen und Vorranganfragen erhaltenen Informationen sollten daher nur von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten, den Behörden der Mitgliedstaaten und ihrem Personal oder von Einzelpersonen, einschließlich Mitgliedern und Beobachtern des Gremiums, für die Zwecke verwendet werden, für die diese Informationen angefordert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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