ErwGr. 65

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Während der COVID-19-Krise wurde deutlich, dass die Kommission in der Lage sein sollte, krisenrelevante Waren und Dienstleistungen gemeinsam mit Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Ländern außerhalb der Union wie den europäischen Mikrostaaten zu beschaffen. Gemeinsame Vergabeverfahren, die für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen oder von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung eingeleitet werden, sollten sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und keine Diskriminierung oder Handelsbeschränkung darstellen und auch keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen oder direkte finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Länder haben, die nicht an dem gemeinsamen Vergabeverfahren teilnehmen. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit Unterstützung der Kommission und des Gremiums koordinieren, bevor Vergabeverfahren für die Beschaffung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen eingeleitet werden. Während der Eventualfallphase sollten die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das es ermöglicht, die unter die Richtlinien 2014/24/EU (40) und 2014/25/EU (41) des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber zu ermitteln, die in Notfällen krisenrelevante Waren und Dienstleistungen beschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Zwecke der Einhaltung der Koordinierungsklausel gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen über laufende und geplante Beschaffungen durch die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in ihrem Hoheitsgebiet auf die zentralen Verbindungsbüros verlassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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