ErwGr. 64

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Zusätzlich zu der Möglichkeit einer gemeinsamen Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollten ein oder mehrere Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, für deren Rechnung oder in deren Namen ein Vergabeverfahren für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen einzuleiten, um die Kaufkraft und Verhandlungsposition der Kommission im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu nutzen. Eine solche Auftragsvergabe sollte den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb krisenrelevanter Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern umfassen, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber zur Bewältigung der Krise ausgewählt wurden. Die Kommission sollte das einschlägige Vergabeverfahren für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien durchführen können oder als Großhändler auftreten dürfen, indem sie Lieferungen und Dienstleistungen kauft und einlagert und an von ihr ausgewählte beteiligte Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen weiterverkauft oder spendet; dies schließt die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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