ErwGr. 61

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Hat der Wirtschaftsteilnehmer eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann gegen den Wirtschaftsteilnehmer vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch eine Geldbuße verhängt werden. Es sollte nicht möglich sein, Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die eine Vorranganfrage nicht ausdrücklich angenommen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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