ErwGr. 60

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Wenn die Anfrage angenommen wird, sollte die Verpflichtung, der Vorranganfrage nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Jeder Vorranganfrage sollte ein fairer und angemessener Preis zugrunde gelegt werden. Die Berechnung dieses Preises sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreise der vergangenen Jahre erfolgen können, vorbehaltlich einer Begründung jeder Erhöhung bzw. Senkung, z. B. unter Berücksichtigung der Inflation oder der Produktionskosten. Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der Versorgung mit krisenrelevanten Waren zukommt, die für die Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung, einer Vorranganfrage nachzukommen, keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung von dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden vertraglichen Verpflichtungen ergeben können, soweit die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war. Wirtschaftsteilnehmern, die in den Anwendungsbereich einer Vorranganfrage fallen könnten, sollte es gestattet sein, in den Bedingungen ihrer Handelsverträge den möglichen Folgen einer Vorranganfrage Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen sollte die Haftung für fehlerhafte Produkte gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (38) von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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