ErwGr. 63

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so sollte die Kommission diese Informationen an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterleiten und die Koordinierung der Reaktion straffen. Um die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen während eines Binnenmarkt-Notfalls sicherzustellen und den Binnenmarkt-Notfall zu beenden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit empfehlen können, diese Waren oder Dienstleistungen zu verteilen. Die Kommission sollte bei der Koordinierung dieser Verteilung Unterstützung bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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