REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)
Die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder mehrerer oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vorsehen, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen. Ist eine solche Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so sollte darin festgelegt werden, dass es den beteiligten Mitgliedstaaten möglich ist, ihr eigenes Vergabeverfahren einzuleiten, wenn in den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Beschaffungsbedarf besteht und eine solche Auftragsvergabe die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nach Einschätzung der Kommission nicht beeinträchtigt. Für die Zwecke des gemeinsamen Vergabeverfahrens sollten die EFTA-Staaten und die Bewerberländer der Union sowie das Fürstentum Monaco, die Republik San Marino und der Staat Vatikanstadt als beteiligte Mitgliedstaaten gelten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen. Mit der Ausschließlichkeitsklausel soll sichergestellt werden, dass die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Eine De-minimis-Auftragsvergabe hat keine Auswirkungen auf diese Auftragsvergabe, weshalb es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern der Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, Vergabeverfahren einzuleiten, die unter den Schwellenwerten der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU liegen. Da die Beschaffung von einem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht an der laufenden Ausschreibung teilnimmt, die laufende Auftragsvergabe zudem nicht untergräbt, sollte die in dieser Verordnung festgelegte Ausschließlichkeitsklausel auch nicht für diese Art von Beschaffung gelten. Beschließt ein Mitgliedstaat, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe oder an der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu beteiligen, so sollte er die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Verbindungsbüros nutzen können, um alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in seinem Hoheitsgebiet über die laufende Auftragsvergabe zu informieren, die die Anwendung der Ausschließlichkeitsklausel auslöst.
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