Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

REG_2024_2748 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt: „29. ‚krisenrelevante Waren‘ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 30. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
(*1) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl.
L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).“ "
2.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel VIa Notfallverfahren Artikel 38a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.
(2)Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3)Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Bauprodukte erlassen, die gemäß den Artikeln 38b und 38c in Verkehr gebracht werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen.
Artikel 38b Priorisierung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von als krisenrelevante Waren eingestuften Bauprodukten (1) Dieser Artikel gilt für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 durch die notifizierten Stellen unterliegen.
(2)Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3)Die Priorisierung von Anträgen auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4)Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Bauprodukte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 38c Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen (1) In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht worden, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird; oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, in denen die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale festgelegt sind und deren Verweise im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch die schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt geführt haben, erheblich eingeschränkt.
(2)In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Leistungsbewertung und Leistungserklärung gemäß Absatz 5 festgelegt.
Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden, oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, können mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)Unbeschadet der Artikel 4 und 6 können die Verfahren und Kriterien, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, bzw.
Teile davon zur Bewertung und Erklärung der Leistung der unter diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallenden Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale verwendet werden.
Ab dem Tag nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt können keine Leistungserklärungen auf der Grundlage der Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, auf die in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt verwiesen wird mehr ausgestellt werden.
(6)Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Bauprodukte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen bergen oder die erklärte Leistung nicht erbringen, behalten die Leistungserklärungen von Bauprodukten, die gemäß diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, abweichend von Artikel 38a Absatz 3 auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ihre Gültigkeit.
(7)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nicht korrekt ist, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis.
Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und ändert den Durchführungsrechtsakt, in dem auf die betreffende Norm verwiesen bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls oder hebt ihn auf, sofern dies angezeigt ist.
Artikel 38d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2)Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.
B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 316 vom 14.11.2012, S. 12)." (*3) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
L 169 vom 25.6.2019, S. 1).“ "
3.
In Artikel 64 wird der folgende Absatz eingefügt: „(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).
(*4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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