Art. 38b – Priorisierung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von als krisenrelevante Waren eingestuften Bauprodukten

REG_2024_2748 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

(1)Dieser Artikel gilt für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 durch die notifizierten Stellen unterliegen.
(2)Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3)Die Priorisierung von Anträgen auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4)Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Bauprodukte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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