Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt: „37. ‚krisenrelevante Waren‘ bezeichnen krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12); 38. ‚Notfallmodus für den Binnenmarkt‘ bezeichnet den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
(*12) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl.
L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).“ "
2.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „Kapitel IVa Notfallverfahren Artikel 25a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Maschinen und dazugehörige Produkte erlassen hat.
(2)Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Maschinen und dazugehörige Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3)Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 25c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Maschinen und dazugehörige Produkte erlassen, die gemäß den Artikeln 25c und 25d in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen und dazugehörigen Produkten (1) Dieser Artikel gilt für alle Arten von Maschinen und dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.
(2)Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 25a gestellt wurden.
(3)Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Maschinen und dazugehörigen Produkten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4)Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 25c Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von Artikel 25 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und für die die in Artikel 25 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, wenn die Erfüllung aller in Anhang III festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.
(2)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung.
Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang III festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung für einen begrenzten Zeitraum auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffende Maschine oder das dazugehörige Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen.
Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Genehmigung Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt.
Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(4)Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5)Die Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte alle einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6)Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschinen und der betreffenden dazugehörigen Produkte; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffenden Maschinen und die betreffenden dazugehörigen Produkte sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die einschlägigen Maschinen oder die dazugehörigen Produkte, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zu ergreifen sind.
(7)Abweichend von den Artikeln 4, 23 und 24 dürfen Maschinen oder dazugehörige Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 4 findet keine Anwendung.
(8)Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörige Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.
Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.
(9)Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der in Artikel 25 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 25d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen (1) In Bezug auf Maschinen oder dazugehörige Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Maschinen oder dazugehörige Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf geltende harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.
(2)In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt.
Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4)Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt sind.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5)Unbeschadet des Artikels 20 wird bei Maschinen und dazugehörigen Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6)Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 25a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.
(7)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis.
Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und ändert, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, oder hebt ihn auf.
Artikel 25e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen und dazugehörige Produkte, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2)Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.
B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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