Art. 8b – Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot im Zusammenhang mit einem Notfallmodus für den Binnenmarkt

REG_2024_2748 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls

(1)Zusätzlich zu der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Konformitätsvermutung kann bei schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 berücksichtigt wurden und durch die die Möglichkeiten der Hersteller, einschlägige europäische Normen zu nutzen, deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erheblich eingeschränkt werden, die Konformität mit dem in Artikel 5 festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot auch für die Zwecke des Inverkehrbringens von vermutet werden, wenn das Produkt den nationalen Anforderungen in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die in Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
(2)Zusätzlich zu den Fällen, in denen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Konformität mit dem in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot vermutet wird, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden für die Zwecke des Inverkehrbringens von Produkten die Auffassung vertreten, dass bei Produkten, die anderen einschlägigen europäischen Normen als denen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, einschlägigen internationalen Normen, die von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurden, oder einschlägigen nationalen Normen, die von einer nationalen Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurden, entsprechen, die Konformität mit dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot in Bezug auf die durch diese Normen geregelten Risiken und Risikokategorien vermutet wird, es sei denn, diese Normen sind im Hinblick auf die anderen Elemente der Artikel 6 und 8 der vorliegenden Verordnung nicht geeignet.
(3)Artikel 7 Absatz 3 gilt für die im Einklang mit diesem Artikel begründete Konformitätsvermutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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