Da die durch die geänderten Verordnungen harmonisierten wesentlichen Sicherheitsanforderungen weiterhin gelten werden und eine zuständige nationale Behörde die Möglichkeit haben sollte, die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Produkten ohne CE-Kennzeichnung ausnahmsweise, vorübergehend und zusätzlich zu den in diesen Verordnungen festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren zu erteilen, werden mit dieser Verordnung die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts weiter verbessert. Mit dieser Verordnung wird sowohl dem Kontext Rechnung getragen, der sich aus den vollständig harmonisierten Vorschriften ergibt, die sich aus den bestehenden Verordnungen ergeben, als auch den ergänzenden Vorschriften, die sich aus den an ihnen mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen ergeben. Durch diese Änderungen würde es den nationalen Behörden ermöglicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen anzuerkennen, und die Kommission verpflichtet, die Gültigkeit solcher nationalen Genehmigungen im Wege von Durchführungsrechtsakten vom Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats auf das Gebiet der gesamten Union auszudehnen, sofern mit den in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in diesen geänderten Verordnungen festgelegten grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen eingehalten werden. Ein solches paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zum Konformitätsbewertungsverfahren der Union ist in außergewöhnlichen Krisenzeiten gerechtfertigt und verhältnismäßig, um das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit, des Lebens und der Sicherheit von Personen zu erreichen. Indem in der vorliegenden Verordnung keine automatische gegenseitige Anerkennung jeder nationalen Genehmigung vorgesehen wird, die in Krisenzeiten von Konformitätsbewertungsverfahren abweicht, soll eine Umgehung oder Untergrabung des CE-Kennzeichnungsverfahrens verhindert und damit das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Produkten auf dem Unionsmarkt, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aufrechterhalten werden. Daher sollten diese neuen abweichenden Vorschriften, soweit mit ihnen die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Produkten, die nur auf nationaler Ebene zugelassen wurden, verboten wird, die harmonisierten Produktvorschriften und das Vertrauen der Verbraucher in die CE-Kennzeichnung unberührt lassen, die nur angebracht werden darf, wenn alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Indem mit den abweichenden Vorschriften ein zusätzlicher, paralleler Weg für das ausnahmsweise Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls geboten wird, wird es neuen Herstellern ermöglicht, ihre Produkte rasch in Verkehr zu bringen, ohne den Abschluss der regulären Konformitätsbewertungsverfahren abzuwarten. Ein solches beschleunigtes und außerordentliches Inverkehrbringen würde zu einer raschen Zunahme des Angebots an krisenrelevanten Waren beitragen und gleichzeitig eine Erleichterung für die Hersteller darstellen, da sie dadurch erste Chargen oder Produktserien vor Abschluss der Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr bringen könnten. Sobald die Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, sollten die nachfolgenden Chargen oder Produktserien in vollem Umfang den einschlägigen geltenden Vorschriften entsprechen und damit in den freien Warenverkehr eingeführt werden können. Die Koexistenz abweichender Ausnahmeregelungen neben den üblicherweise geltenden Vorschriften während eines Binnenmarkt-Notfalls ermöglicht den Übergang zu den üblicherweise geltenden Vorschriften, sodass die Hersteller ihre Produkte nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt weiter in den Verkehr bringen können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024
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