Art. 17 – Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der im Rahmen des Mechanismus und des MFA-Darlehens vorgenommenen Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. Diese Informationen wird gemäß den im Rahmen der Ukraine-Fazilität vereinbarten interinstitutionellen Vereinbarungen bereitgestellt, wozu auch der Dialog über die Ukraine-Fazilität zählt.
(2)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht a) prüft sie die Fortschritte, die bei der Durchführung des MFA-Darlehens erzielt worden sind, und b) bewertet die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten politischen Auflagen erzielten Fortschritte. Insbesondere nach Auslaufen des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen nimmt die Kommission gegebenenfalls in den in Unterabsatz 1 genannten Bericht eine Überprüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen auf.
(3)Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz des im Rahmen dieser Verordnung geleisteten MFA-Darlehens bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der damit verfolgten Ziele beigetragen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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