Art. 14 – Anleihe- und Darlehenstransaktionen

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Zur Finanzierung des MFA-Darlehens wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine im Rahmen des MFA-Darlehens gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für das MFA-Darlehen wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.
(3)Die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung einbehaltenen Beträge stehen erforderlichenfalls als Beitrag zur Rückzahlung der Anleihetransaktionen der Union zur Verfügung. Werden solche Mittel auf diese Weise verwendet, entbindet dies die Ukraine nicht von ihrer Pflicht, das MFA-Darlehen gemäß den Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung zurückzuzahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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