Art. 15 – MFA-Darlehensvereinbarung

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Die genauen finanziellen Bedingungen des MFA-Darlehens werden in der MFA-Darlehensvereinbarung festgelegt.
(2)Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Elementen muss die MFA-Darlehensvereinbarung vorschreiben, dass a) für die Rahmenvereinbarung im Rahmen der Ukraine-Fazilität und die darin vorgesehenen Mittel die Rechte, Zuständigkeiten und Pflichten gelten, die in dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten Rahmenabkommen vorgesehen sind; b) die Ukraine dieselben Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzt, die in dem durch die Verordnung (EU) 2024/792 ins Leben gerufenen Ukraine-Plan vorgeschlagen werden; c) sichergestellt ist, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens hat, wenn die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung des MFA-Darlehens nachweislich Betrugs-, Korruptions- oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgenommen hat; d) die Ukraine die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Vorbededingungen weiterhin erfüllt; e) der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Differenzbetrag auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der Ukraine vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission ganz oder teilweise für die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet werden kann; f) detaillierte Rückzahlungsmodalitäten auf der Grundlage einer Wasserfallstruktur festgelegt werden, wobei i) im Rahmen des Mechanismus für das MFA-Darlehen bereitgestellte, gemäß Artikel 8 genehmigte nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet wird; ii) für den Fall, dass aufgrund unzureichender Mittel keine nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung oder nur ein Teil derselben im Rahmen des Mechanismus bereitgestellt werden kann, die von der Union gemäß Artikel 8 Absatz 4 einbehaltenen Beträge zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet werden; iii) wenn die unter Ziffern i und ii genannten Beträge nicht ausreichen und für den Fall, dass eine Einigung über Kriegsreparationen oder eine andere gleichwertige finanzielle Abgeltung von Kriegsschäden für die Ukraine erzielt wird, diese von der Ukraine für die Bedienung des MFA-Darlehens eingesetzt werden; iv) die Ukraine für den Fall, dass die unter Ziffern i, ii und iii genannten Beträge nicht ausreichen, weiterhin für alle verbleibenden geschuldeten Beträge haftet.
(3)Eine Nichterfüllung der Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung stellt für die Kommission einen Grund dar, die Freigabe der Tranche oder der Teilbeträge auszusetzen oder ganz zu stoppen oder gegebenenfalls die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens zu verlangen.
(4)Die MFA-Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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