Art. 13 – Freigabebeschluss

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Die Ukraine stellt vor Freigabe der Tranche einen Antrag auf Mittelgewährung und fügt ihrem Antrag einen den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung entsprechenden Bericht bei.
(2)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: a) Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung und b) zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.
(3)Die Auszahlung der Teilbeträge kann zeitlich auf die Auszahlung eines Darlehens oder einer nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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