Art. 11 – Vorbedingung für die Unterstützung

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Eine Vorbedingung für die Gewährung des MFA-Darlehens ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
(2)Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung insbesondere vor Freigabe der Tranche und Auszahlung der Teilbeträge, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Vor Freigabe der Tranche und vor Auszahlung von Teilbeträgen an die Ukraine unterrichtet die Kommission den Rat, ob die in Absatz 1 genannte Vorbedingung erfüllt ist.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU Anwendung.
(4)Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung wird zusammen mit der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehenen Bewertung durchgeführt.
(5)Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung gemäß Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist, setzt sie die Auszahlungen des MFA-Darlehens und die Freigabe der in Artikel 8 genannten im Rahmen des Mechanismus gewährten nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützung aus, soweit diese sich auf das MFA-Darlehen bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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