Art. 9 – Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe zur Verfügung, um ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu helfen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union an die Ukraine wird in Form eines Darlehens (im Folgenden „MFA-Darlehen“) gewährt. Mit dem MFA-Darlehen wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.
(2)Die Freigabe des MFA-Darlehens wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Vorbedingung als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.
(3)Das MFA-Darlehen steht bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in einer Tranche bereitgestellt, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Sämtliche Teilbeträge sind bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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