(1)Die Ukraine kann bei der Kommission zweimal jährlich für das MFA-Darlehen und unterstützungsfähige bilaterale Darlehen einen Antrag auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung stellen.
(2)Die Kommission bewertet den Antrag der Ukraine auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung anhand der folgenden Vorgaben: a) Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Vorbedingung (gilt nur für das MFA-Darlehen), b) Bestätigung, dass der Gesamtwert der Auszahlungen für das MFA-Darlehen oder jedes unterstützungsfähige bilaterale Darlehen samt etwaiger darauf aufgelaufener Zinsen nicht über den diesem bilateralen Kreditgeber geschuldeten Gesamtbetrag hinausgeht, und c) Einhaltung der Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen.
(3)Wenn die Kommission zu einer positiven Bewertung des Antrags auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung gelangt, erlässt sie vorbehaltlich der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel unverzüglich einen Beschluss, mit dem die Auszahlung der im Rahmen des Mechanismus bereitgestellten nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung genehmigt wird, einschließlich des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung jedes unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens ausgezahlt wird, und des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung des MFA-Darlehens bereitgestellt wird. Der im Rahmen des Mechanismus ausgezahlte Betrag muss dem Betrag der nach Artikel 4 Absatz 1 verfügbaren Mittel entsprechen. Er wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kommissionsbeschluss zugewiesen.
(4)Sollte der Betrag, der der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, um ihr bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen, höher sein als der für die Rückzahlung des MFA-Darlehens fällige Betrag, kann der Überschuss für die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e verwendet oder von der Union ausschließlich zu dem Zweck einbehalten werden, in der Zukunft bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen. Alle etwaigen darauf aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls zu diesem Zweck zur Verfügung.
(5)Gibt die Kommission eine negative Bewertung des Antrags auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ab, teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit.
(6)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber ausnahmsweise prüfen, und zwar insbesondere, wenn sie einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 erlassen hat oder die Ukraine ihren Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen nicht nachkommt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024
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