Art. 6 – Durchführungsbeschluss der Kommission über die Unterstützungsfähigkeit bilateraler Darlehen

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(1)Will die Ukraine im Rahmen des Mechanismus Unterstützung bei der Rückzahlung eines bilateralen Darlehens beantragen, so legt sie der Kommission bis zum 1. Juni 2025 den Wortlaut der entsprechenden bilateralen Darlehensvereinbarung vor.
(2)Die Kommission bewertet umgehend, ob bilaterale Darlehen im Rahmen des Mechanismus unterstützungsfähig sind, und wendet dabei die folgenden Kriterien an: a) die bilaterale Darlehensvereinbarung wurde nicht vor dem 20. September 2024 unterzeichnet, b) die Gegenpartei des bilateralen Darlehens handelt im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ und c) das bilaterale Darlehen muss vor dem 31. Dezember 2027 in voller Höhe an die Ukraine ausgezahlt werden; die Auszahlungen können an die Erfüllung politischer Auflagen geknüpft werden. Für die Zwecke ihrer Bewertung kann die Kommission bei der Ukraine zusätzliche Informationen anfordern.
(3)Eine aufschiebende Bedingung in einer bilateralen Darlehensvereinbarung, die besagt, dass diese Vereinbarung nicht in Kraft treten kann, bevor die Kommission das bilaterale Darlehen nicht als unterstützungsfähig eingestuft hat oder die in Artikel 7 genannte Vereinbarung über die Umsetzung des Mechanismus nicht in Kraft getreten ist, steht einer positiven Bewertung des bilateralen Darlehens durch die Kommission nicht entgegen.
(4)Die Unterstützungsfähigkeit eines bilateralen Darlehens wird von der Kommission in einem Durchführungsbeschluss festgestellt.
(5)In dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird Folgendes festgehalten: a) der bilaterale Kreditgeber, b) der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens in Euro, soweit erforderlich, wird der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens auch in der Währung des jeweiligen bilateralen Darlehens angegeben, wobei der Kurs für die Umrechnung des bilateralen Darlehens in Euro der am 20. September 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Euro-Tageskurs ist, und c) die Begründung für die positive Bewertung des bilateralen Darlehens.
(6)Die Summe der Kapitalbeträge aller von der Kommission gemäß diesem Artikel genehmigten bilateralen Darlehen und des MFA-Darlehens dürfen nicht über den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Betrag hinausgehen.
(7)Die Kommission kann den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss aufheben, wenn die entsprechende bilaterale Darlehensvereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2025 in Kraft tritt.
(8)Im Falle einer negativen Bewertung des bilateralen Darlehens teilt die Kommission dies der Ukraine unter Angabe ihrer Gründe mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 REG_2024_2773 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 6 REG_2024_2773 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.