Art. 3 – Zweck

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen zu helfen. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden dem Mechanismus Mittel zugeführt, die dieser regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag und die Zinsen des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten zu decken. Im Rahmen des Mechanismus ist für einen gleichberechtigten Zugang für bilaterale Kreditgeber und die Union gesorgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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