Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Unterstützung der Union“ das MFA-Darlehen und die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung, die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellt werden;
2.„bilaterales Darlehen“ ein direkt oder indirekt von einem Drittland als bilateraler Kreditgeber an die Ukraine vergebenes Darlehen;
3.„unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen“ ein bilaterales Darlehen, das die Kommission im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig eingestuft hat;
4.„MFA-Darlehen“ die außerordentliche Finanzhilfe, die die Union der Ukraine in Form eines Darlehens im Rahmen von Kapitel III zur Verfügung stellt;
5.„MFA-Darlehensvereinbarung“ die von der Kommission im Namen der Union und von der Ukraine im Rahmen von Kapitel III unterzeichnete Darlehensvereinbarung;
6.„sonstige verbundene Kosten“ alle etwaigen Kosten oder Entgelte, die im Rahmen des MFA-Darlehens und des jeweiligen bilateralen Darlehens anfallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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