Art. 14 – Zusammensetzung des PRB

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Der PRB setzt sich aus sieben Mitgliedern einschließlich seines Vorsitzes zusammen. Die Mitglieder des PRB sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder Staatsangehörige von Drittländern, mit denen die Union eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der diese Länder die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements sowie das Leistungssystem und die Gebührenregelung anwenden. Die Amtszeit der Mitglieder des PRB beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.
(2)Die Mitglieder des PRB einschließlich des Vorsitzes werden auf der Grundlage ihrer Verdienste und ihrer für das Flugverkehrsmanagement, Flugsicherungsdienste oder die wirtschaftliche Regulierung netzgebundener Wirtschaftszweige relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß den Auswahl- und Zulassungskriterien, die in dem gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, ernannt. Im Rahmen des Ernennungsverfahrens für diese Mitglieder wird eine ausgewogene Vertretung von Kompetenz und Fachwissen sowie von Geschlecht und geografischer Herkunft sichergestellt.
(3)Die Kommission erstellt im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung die Liste von Kandidaten für die Mitgliedschaft und den Vorsitz des PRB, die die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllen. Die Mitglieder und der Vorsitz des PRB werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und im Anschluss an ein auf der Grundlage von Artikel 20 festgelegtes Auswahlverfahren aus dieser Liste ernannt.
(4)Die Kommission kann auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Liste eine Reserveliste erstellen. Wenn ein Mitglied keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit des PRB leisten kann, zurücktritt oder die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird es für seine verbleibende Amtszeit durch eine Person auf der Reserveliste ersetzt, die gemäß dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Verfahren ernannt wird.
(5)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen und über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Listen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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