Art. 16 – Verfahren und Funktionsweise des PRB

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Der PRB entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, wobei ein Konsens angestrebt wird. Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzes, hat eine Stimme.
(2)Der PRB gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den internen Vorschriften der Kommission für Expertengruppen fest.
(3)Die Kommission kann ohne Stimmrecht den Sitzungen des PRB beiwohnen, mit Ausnahme der abschließenden Beratungen des PRB zur Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen. Die in Artikel 49 Absatz 3 genannten einschlägigen Beteiligten können auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des PRB eingeladen werden, mit Ausnahme der abschließenden Beratungen des PRB zur Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen.
(4)Der PRB arbeitet auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, das er im Einklang mit den Prioritäten der Kommission erstellt. In diesem Arbeitsprogramm wird die in Artikel 13 Absatz 2 festgelegte Rolle des PRB uneingeschränkt geachtet und es werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel alle zur Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2, einschließlich um der Kommission die Einhaltung der für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fristen zu ermöglichen, nötigen Tätigkeiten aufgenommen. Der PRB nimmt das Arbeitsprogramm nach Anhörung der Kommission an. Der PRB legt einen Jahresbericht zur Veröffentlichung durch die Kommission vor. Das jährliche Arbeitsprogramm und der Jahresbericht werden den Mitgliedstaaten von der Kommission vorgelegt. Der Jahresbericht umfasst alle Tätigkeiten des PRB und enthält Informationen über die Kosten des PRB.
(5)Die Kommission gewährt dem PRB Zugang zu allen für die Wahrnehmung seiner beratenden Rolle relevanten Informationen.
(6)Die Kommission überwacht die Funktionsweise des PRB und dessen Einhaltung dieser Verordnung und unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Fortschritte der Arbeit des PRB.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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