Art. 19 – Finanzierung des PRB

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Die im Zusammenhang mit dem Leistungsüberprüfungsausschuss, dem Sekretariat und dem Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden anfallenden Kosten werden aus dem Haushalt der Union finanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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