Art. 22 – Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die unionsweit geltenden Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen für jeden Bezugszeitraum festgelegt werden und die Dauer dieses Zeitraums festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In Verbindung mit jenen unionsweit geltenden Leistungszielen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ergänzende Basiswerte, Warnschwellen, aufgeschlüsselte Werte und Benchmark-Gruppen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die unionsweit geltenden Leistungsziele nach Absatz 1 und die von den Mitgliedstaaten definierten Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste und Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug auf nationaler Ebene nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c werden auf der Grundlage der folgenden wesentlichen Kriterien festgelegt: a) Sie streben allmähliche Verbesserungen der klima- und umweltbezogenen, betrieblichen und wirtschaftlichen Leistung der Flugsicherungsdienste an; b) sie sind realistisch und während des betreffenden Bezugszeitraums erreichbar und ermöglichen eine effiziente, nachhaltige und belastbare Erbringung von Flugsicherungsdiensten und fördern zugleich längerfristige technologische Entwicklungen; c) sie berücksichtigen den wirtschaftlichen und operativen Kontext des Bezugszeitraums — einschließlich Verkehrsprognosen und Betriebsdaten — sowie die Wechselwirkungen zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Leistungsbereichen und der Notwendigkeit der Angleichung an die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119; d) sie tragen den lokalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung; e) sie tragen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d genannten Sicherheitsindikatoren Rechnung.
(3)Für die Zwecke der Vorbereitung ihrer Beschlüsse über unionsweit geltende Leistungsziele und — sofern in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 festgelegt — über ergänzende Basiswerte und aufgeschlüsselte Werte oder Benchmark-Gruppen konsultiert die Kommission die nationalen Behörden, Eurocontrol, den Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten und holt von ihnen alle erforderlichen Beiträge ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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