(1)Die nationale Aufsichtsbehörde bewertet in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde — unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 ergebenden nationalen Ausgestaltung —, ob die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste die in den gemäß Artikel 24 gebilligten Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele erfüllen und ob diese Pläne ordnungsgemäß umgesetzt wurden, und sie setzt die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe i genannten Anreizregelungen um.
(2)Die nationale Aufsichtsbehörde erstellt regelmäßige Berichte über die Überwachung der Leistung der von den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten erbrachten Flugsicherungsdienste und macht sie der Kommission zugänglich. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht. Die gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellen der nationalen Aufsichtsbehörde die für diese Überwachung erforderlichen Informationen und Daten bereit. Dazu gehören Informationen und Daten über die tatsächlichen Kosten der erbrachten und beschafften Dienstleistungen und über die damit verbundenen Einnahmen.
(3)Insoweit der Anbieter von Flugsicherungsdiensten über angemessene Mittel zur Minderung der Auswirkungen externer Faktoren verfügt, verlangt die nationale Aufsichtsbehörde, wenn die in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele nicht erreicht werden oder der Leistungsplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, die Durchführung von Korrekturmaßnahmen durch die betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten. Diese Korrekturmaßnahmen müssen für die Verbesserung der Leistung angemessen und verhältnismäßig sein, insbesondere angesichts der wechselseitigen Abhängigkeiten mit der Sicherheit und zwischen Leistungsbereichen, und angesichts der Auswirkungen auf das Netz. Werden verhängte Korrekturmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewandt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen und unterrichtet die Kommission. Im Falle anhaltender unzureichender Leistung kann die Kommission Maßnahmen im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 ergreifen.
(4)Die Kommission überwacht die Leistung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen auf der Grundlage der Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden und der Analyse der erhaltenen Daten und bewertet regelmäßig, ob die unionsweit geltenden Leistungsziele insgesamt erreicht werden, und übermittelt das Ergebnis dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Ausschuss.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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