Art. 27 – Überarbeitung von Leistungszielen und Leistungsplänen während des Bezugszeitraums

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Sind aufgrund erheblich veränderter Umstände oder Sicherheitserwägungen während eines Bezugszeitraums die unionsweit geltenden Leistungsziele nicht mehr angemessen und ist eine Überarbeitung eines oder mehrerer Ziele erforderlich und verhältnismäßig, so überarbeitet die Kommission diese unionsweit geltenden Leistungsziele. Auf einen solchen Beschluss findet Artikel 22 Anwendung. Sind die Leistungsziele, die in den gemäß Artikel 24 Absatz 6 angenommenen Leistungsplänen enthalten sind, nach einer solchen Überarbeitung nicht mehr mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar, so überarbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden diese Pläne in Bezug auf die betreffenden Leistungsziele. Auf die Überarbeitung dieser Pläne finden die Artikel 23, 24 und 25 Anwendung. Die Konsultation gemäß Artikel 23 Absatz 8 kann für die Zwecke dieses Unterabsatzes auf die Leistungsziele und Teile der Leistungsplanentwürfe beschränkt werden, die direkt oder indirekt von der Überarbeitung betroffen sind. Nach der Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 erstellen die nationalen Aufsichtsbehörden neue Leistungsplanentwürfe, auf die die Artikel 23, 24 und 25 Anwendung finden. Der Netzmanager erstellt einen neuen Netzleistungsplanentwurf, auf den Artikel 26 Anwendung findet.
(2)Der Beschluss über die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele nach Absatz 1 enthält Übergangsbestimmungen für den Zeitraum, bis die überarbeiteten endgültigen Leistungspläne Anwendung finden. Die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele und die Übergangsbestimmungen gelten nicht rückwirkend.
(3)Im Falle von Netzkrisensituationen, wie etwa geopolitischen Konflikten, Gesundheitskrisen oder Naturkatastrophen, die die Erstellung zuverlässiger Verkehrsprognosen verhindern, können die von der Kommission gemäß Absatz 2 angenommenen Übergangsbestimmungen die vorübergehende Aussetzung oder Anpassung des Leistungssystems bis zum Ende der Netzkrisensituation und bis zum Vorliegen neuer zuverlässiger Prognosen einschließen. In diesem Fall legt die Kommission in dem in Absatz 1 genannten Beschluss die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der erforderlichen Anpassungen der geltenden Gebühren, fest.
(4)Die Mitgliedstaaten können — vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission — ein oder mehrere Leistungsziele während eines Bezugszeitraums überarbeiten, wenn Warnschwellen erreicht werden oder wenn nachgewiesen wird, dass die ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe, die den Leistungszielen zugrunde liegen, in erheblichem und dauerhaftem Umfang nicht mehr korrekt sind und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Annahme des Leistungsplans nicht vorhersehbar waren. Die Kommission genehmigt diese Überarbeitung, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass sie notwendig und verhältnismäßig ist und die überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen. In diesem Fall überarbeiten die Mitgliedstaaten die Leistungspläne in Bezug auf die betreffenden Ziele gemäß den in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Verfahren. Die Konsultation gemäß Artikel 23 Absatz 8 kann für die Zwecke dieses Absatzes auf die Leistungsziele und Teile der Leistungspläne beschränkt werden, die direkt oder indirekt von der Überarbeitung betroffen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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