Art. 28 – Anwendung des Leistungssystems

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Für die Anwendung des Leistungssystems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Anforderungen und Verfahren für Artikel 21 Absatz 4 und die Artikel 22 bis 27, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
a)die Ausarbeitung, Entwicklung, Bewertung, Genehmigung und Überarbeitung der Leistungspläne;
b)die Festlegung von Leistungszielen, der Kriterien und Bedingungen für ihre Bewertung, einschließlich für die Bewertung der Übereinstimmung der Ziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen, und einer Methode zur Festlegung der aufgeschlüsselten Werte;
c)die allgemeinen Grundsätze für die Aufteilung der gemeinsamen Kosten zwischen Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l;
d)die Überwachung der Leistungspläne und der Leistung der Netzfunktionen, die Warnmechanismen für die Überarbeitung der Leistungspläne und der Leistungsziele sowie für die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele im Laufe eines Bezugszeitraums und die Auferlegung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und den Artikeln 23, 24, 25 und 27;
e)die Zeitpläne für alle Verfahren;
f)einen Mechanismus zur Bewältigung von Ereignissen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe m;
g)die Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren und von Indikatoren für die Überwachung. Die Kommission wird ermächtigt, wesentliche Leistungsindikatoren für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in dem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt festzulegen, sobald es möglich ist, gültige, zuverlässige und messbare Indikatoren festzulegen. Diese Indikatoren müssen mindestens die Auswirkungen in diesem Bereich nachweisen und messen können, auf die die Anbieter von Flugsicherungsdiensten einen direkten Einfluss haben können;
h)die Methode für den Leistungsvergleich;
i)die Anreizregelungen;
j)die Bedingungen für die Erstellung der gemeinsamen Leistungspläne.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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