(1)Die Kostengrundlagen für die Gebühren für Flugsicherungsdienste umfassen die in den gemäß Artikel 24 Absatz 6 angenommenen Leistungsplänen festgelegten festgestellten Kosten der Erbringung dieser Dienste in der jeweiligen Streckengebührenzone bzw. An- und Abfluggebührenzone.
(2)Die in Absatz 1 genannten festgestellten Kosten umfassen die Kosten der entsprechenden Einrichtungen und Dienste, Kapitalkosten und Abschreibungen von Vermögensgegenständen sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung, einschließlich Personalkosten.
(3)Die in Absatz 1 genannten festgestellten Kosten müssen auch folgende Kosten beinhalten: a) Kosten im Zusammenhang mit der Aufsicht über Flugsicherungsdienste, die den nationalen Aufsichtsbehörden, den zuständigen nationalen Behörden und anderen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1139 betraut wurden, entstehen, wenn der Mitgliedstaat dies beschließt; b) Kosten, die den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Netzfunktionen entstehen; c) Kosten, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von Eurocontrol über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 in der zuletzt geänderten Fassung ergeben, wenn der Mitgliedstaat dies beschließt.
(4)Die festgestellten Kosten umfassen nicht die Kosten von Sanktionen, die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 auferlegt werden.
(5)Kosten, die sowohl Streckenflugsicherungsdienste als auch Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug betreffen, werden entsprechend den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen aufgeteilt. Eine Quersubventionierung zwischen Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug ist nicht zulässig. Eine Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Flugsicherungsdiensten innerhalb einer der beiden Kategorien ist nur bei Vorliegen objektiver Gründe und vorbehaltlich einer transparenten Ausweisung nach Artikel 36 Absatz 3 zulässig.
(6)Die gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellen der nationalen Aufsichtsbehörde Einzelheiten über ihre Kostengrundlage zur Verfügung. Zu diesem Zweck werden die Kosten aufgeschlüsselt, wobei zwischen Personalkosten, anderen Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, außergewöhnlichen Kosten und den in Artikel 30 Absatz 3 genannten Kosten unterschieden wird. Damit die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen kann, stellt die nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen der Kommission im Einklang mit den in dem in Artikel 33 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Modalitäten zur Verfügung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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