(1)Den Luftraumnutzern werden Gebühren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu nichtdiskriminierenden Bedingungen auferlegt, wobei der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen Rechnung zu tragen ist. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden.
(2)Die Streckengebühr für die Flugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet.
(3)Die An- und Abfluggebühr für die Flugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der An- und Abfluggebühr werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen.
(4)Bestimmte Luftraumnutzer oder Flüge, insbesondere solche, die Leichtflugzeuge und Staatsluftfahrzeuge nutzen bzw. bei denen Leichtflugzeuge und Staatsluftfahrzeuge eingesetzt werden, können von Flugsicherungsgebühren befreit werden, sofern die hierdurch entstehenden Kosten durch andere Mittel gedeckt und nicht an andere Luftraumnutzer weitergegeben werden.
(5)Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten, Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Luftraumnutzern eine Studie über den Beitrag der Differenzierung der Gebühren zur Erreichung der Ziele des Einheitlichen Europäischen Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1119 durch. In dieser Studie werden ferner die Durchführbarkeit dieser Differenzierung und deren Auswirkungen auf den Flugverkehr, die Erbringung von Diensten, Verwaltungskosten und Beteiligte bewertet.
(6)Die Ergebnisse der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Studie werden der Kommission wesentliche Informationen bieten, um zu entscheiden, ob sie einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlässt, um die einheitliche Anwendung der Differenzierung von Streckengebühren zu gewährleisten, damit die Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen der Klima- und Umweltleistung wie Nutzung der verfügbaren Strecke mit dem niedrigsten Kraftstoffverbrauch und verstärkte Nutzung sauberer Antriebstechnologien einschließlich nachhaltiger alternativer Kraftstoffe zu unterstützen.
(7)Die Differenzierung gemäß Absatz 6 besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.
(8)Zusätzlich zu der in Absatz 6 genannten Differenzierung der Gebühren können die Mitgliedstaaten die Gebühren so differenzieren, dass die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und Luftraumnutzer veranlasst werden, Verbesserungen der Dienstqualität wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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