Art. 35 – Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung auf das Militär

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Die Artikel 21 bis 34 gelten nicht für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Artikel auf Streitkräfte anzuwenden, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen. Werden die Bestimmungen der Artikel 21 bis 34 nicht auf Streitkräfte angewandt, die Flugsicherungsdienste erbringen, so sind die Kosten der damit verbundenen Dienste nicht Teil der in Artikel 30 Absatz 1 genannten festgestellten Kosten.
(2)Die Artikel 21 bis 34 gelten für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für den allgemeinen Flugverkehr erbringen, und zwar für jene Dienste, die für den allgemeinen Flugverkehr erbracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 35 REG_2024_2803 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 35 REG_2024_2803 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.