Art. 37 – Netzfunktionen

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen zu einer nachhaltigen und effizienten Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen führen. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer umwelt- und klimaoptimierte Flugwege und Flugprofile nutzen können, und dabei einen fairen und angemessenen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen und die Überlastung des Luftraums minimieren. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Netzfunktionen müssen den nahtlosen Zugang der Luftraumnutzer zu Flugsicherungsdiensten sowie die Erreichung der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten. Bei der Durchführung dieser Netzfunktionen müssen die Bestimmungen des Artikels 1 eingehalten werden, und sie berühren nicht die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihre Anforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung.
(2)Die in Absatz 1 genannten Netzfunktionen sind Folgende: a) Auslegung und Nutzung von Luftraumstrukturen in der gesamten Union im Hinblick auf das erforderliche Maß an Sicherheit, Kapazität, Flexibilität, Reaktionsfähigkeit und Umweltleistung, wobei Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen gebührend Rechnung zu tragen ist und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Strecken und Luftraumstrukturen für den unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum nicht berührt werden; b) ATFM; c) Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes; d) Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten; e) Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz im Einklang mit den im NOP festgelegten Verpflichtungen, damit die betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte erfüllt werden; f) Management von Netzkrisensituationen; g) Zuordnung von ATFM-Verspätungen; h) Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren; i) Überwachung der Funktionsweise der europäischen ATM-Netzinfrastruktur.
(3)Die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen am Betrieb Beteiligten führen die Netzfunktionen mit dem Beitrag des Netzmanagers gemäß Artikel 38 Absatz 6 und dem in Artikel 38 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt durch.
(4)Die in Absatz 2 festgelegten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie werden in Koordinierung mit den zivilen und militärischen Behörden insbesondere gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Luftraumnutzung ausgeführt. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Funktionen ergriffen werden, sind rein operativer oder technischer Art und tragen den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung.
(5)Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren mit detaillierten Vorschriften für die Ausführung der Netzfunktionen, auch zum Krisenmanagement.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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