Art. 36 – Transparenz der Rechnungslegung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Anbieter von Flugsicherungsdiensten jährlich ihre Rechnungslegung. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Anbieters von Flugsicherungsdiensten eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Anbieter eine weitestmögliche Einhaltung erzielen. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten veröffentlichen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich bezüglich der in diesem Absatz genannten Rechnungslegung regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.
(2)Die nationalen Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nationalen Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren. Falls dies erforderlich ist, um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu ermöglichen, übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission diese Informationen.
(3)Zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrungen führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten intern die Rechnungslegung für ihre Flugsicherungsdienste jeweils getrennt, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Dienste von verschiedenen Unternehmen ausgeführt würden. Darüber hinaus führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten die Rechnungslegung für die jeweiligen Tätigkeiten getrennt, wenn sie a) gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 in Auftrag gegebene Flugsicherungsdienste und nicht unter jene Bestimmungen fallende Flugsicherungsdienste erbringen; b) Flugsicherungsdienste erbringen und andere Tätigkeiten gleich welcher Art ausführen, einschließlich gemeinsamer Informationsdienste; c) Flugsicherungsdienste in der Union und in Drittländern erbringen. Die festgestellten und die tatsächlichen Kosten für Flugsicherungsdienste werden nach den Kostenkategorien gemäß Artikel 30 Absatz 6 aufgeschlüsselt und unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Die gemäß Artikel 29 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle geprüft oder kontrolliert. Die Schlussfolgerungen dieser Prüfung werden unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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