(1)Um die in Artikel 37 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission mit Unterstützung der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben die Ausführung der in Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Netzfunktionen unterstützt.
Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers.
(2)Die Kommission benennt eine unabhängige, unparteiische und kompetente Stelle, die die Aufgaben des Netzmanagers wahrnimmt.
(3)Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt.
Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.
(4)Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, einschließlich über: a) Voraussetzungen und Verfahren für die Ernennung; b) Unabhängigkeitsanforderungen; c) Anforderungen an Fachkenntnisse; d) Finanzierung; e) Überwachung der Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers durch die Kommission; f) Anforderungen für die Messung der Leistung des Netzmanagers.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Der Netzmanager führt seine Aufgaben auf unparteiische und kosteneffiziente Weise aus und unterliegt Anforderungen in Bezug auf angemessene Lenkung und Unabhängigkeit.
Nimmt die als Netzmanager ernannte zuständige Stelle auch Regulierungsfunktionen wahr, so wird die organisatorische Trennung von diesen Funktionen sichergestellt.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager unter Wahrung der Verteidigungsfähigkeiten die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes, und er bezieht alle am Betrieb Beteiligten umfassend ein.
(6)Bei der Anwendung des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschlusses trägt der Netzmanager innerhalb der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Grenzen durch die folgenden Aufgaben zur Ausführung der Netzfunktionen bei: a) Erstellung des Netzbetriebsplans und Ausarbeitung des Netzstrategieplans; b) Unterstützung bei der Auslegung und Koordinierung der Nutzung von Luftraumstrukturen; c) Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten, sofern sie von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde, durch Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten und Anbieter von Flugverkehrsdiensten unter Berücksichtigung der notwendigen Vereinbarungen für die Koordinierung des allgemeinen und des operationellen Flugverkehrs und der Notwendigkeit, eine angemessene Koordinierung in den einschlägigen Luftraumstrukturen aufrechtzuerhalten; d) Koordinierung und Unterstützung bei der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz im Einklang mit den im NOP festgelegten Verpflichtungen, damit die betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte erfüllt werden; e) Koordinierung und Unterstützung beim Management von Netzkrisensituationen; f) Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes; g) Koordinierung der ATFM und Bereitstellung, Organisation und Betrieb der zentralen ATFM-Stelle; h) Entwicklung von Verfahren und Organisation von Vorgängen für die Zuordnung von ATFM-Verspätungen durch kooperative Entscheidungsfindung; i) Koordinierung, Überwachung und Unterstützung bei der Planung und den Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz in Partnerschaft mit den am Betrieb Beteiligten zur Gewährleistung ihres aktiven Mitwirkens an Management und Leitung; j) Überwachung der Leistung der europäischen ATM-Netzinfrastruktur. k) Koordinierung mit der ICAO und den ICAO-Regionen im Zusammenhang mit der Ausführung der Netzfunktionen; l) Aufstellung des Arbeitsprogramms und des Haushalts des Netzmanagers; m) Bereitstellung von Daten über Flugpläne im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder mit anderen Maßnahmen für Sicherheit und Gefahrenabwehr; und durch alle anderen Aufgaben, die für den Beitrag des Netzmanagers zur Ausführung der Netzfunktionen erforderlich und untrennbar damit verbunden sind, wie in den in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt.
(7)Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes durch die Beteiligten unter normalen Bedingungen und in Netzkrisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im Einheitlichen Europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems, einschließlich in Bezug auf Klima und Umwelt.
Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren und die Einhaltung der Leistungspläne und Leistungsziele durch benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.
(8)Der Netzmanager arbeitet eng mit der Kommission zusammen, um zu ermöglichen, dass sich die in Artikel 21 genannten Leistungsziele angemessen in der Planung der Gesamtkapazität sowie der von den einzelnen Anbietern von Flugverkehrsdiensten zu erbringenden Kapazität niederschlagen und zwischen dem Netzmanager und diesen Anbietern von Flugverkehrsdiensten im NOP vereinbart werden.
(9)Der Netzmanager a) bestimmt durch kooperative Entscheidungsfindung operative Maßnahmen und schlägt Verbesserungsmaßnahmen vor, die von den am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind, um einen Beitrag zur Erfüllung der unionsweit geltenden Leistungsziele und verbindlichen lokalen Leistungsziele unter gebührender Berücksichtigung der regionalen und lokalen Gegebenheiten zu leisten und die im NOP festgelegten betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte umzusetzen, und erteilt Beratung zu klimaoptimierten Flugwegen; die am Betrieb Beteiligten können entscheiden, ob vorgeschlagene Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen sind, und sie unterrichten das Netzmanagementgremium über die Gründe für die Nichtumsetzung; b) berät die Kommission in Abstimmung mit den einschlägigen Parteien hinsichtlich des Aufbaus der ATM-Netzinfrastruktur im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan, insbesondere zur Ermittlung der für das Netz erforderlichen Investitionen, und übermittelt dem PRB einschlägige Informationen hierzu.
(10)Um die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Durchführung der in den genannten Absätzen festgelegten Aufgaben des Netzmanagers.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergreift der Netzmanager Maßnahmen im Rahmen eines Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung.
Die an dem Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern, einschließlich der Verwirklichung der unionsweit geltenden Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt.
Das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung muss dem Interesse des Netzes dienen, wobei vitale Sicherheits- und Verteidigungsinteressen sowie andere lokale oder regionale Gegebenheiten, wie etwa geografische, topografische und meteorologische Bedingungen, zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten werden vollständig in strategisch wichtige Entscheidungen einbezogen, insbesondere in die Gestaltung des Netzstrategieplans.
(12)Das in Absatz 11 genannte Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung beruht insbesondere auf einem Verfahren der Konsultation der am Betrieb Beteiligten, der Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur und der Kommission zu den Arbeitsvereinbarungen und Verfahren für den Betrieb sowie auf Streitbeilegungsmechanismen, in die erforderlichenfalls das Netzmanagementgremium einbezogen wird.
Ist die hoheitliche Gewalt eines Mitgliedstaats über seinem Luftraum betroffen, so ist die Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich.
(13)Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen über das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, einschließlich a) eines Verfahrens zur Konsultation der am Betrieb Beteiligten, der Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur und der Kommission; b) Arbeitsvereinbarungen und Verfahren für den Betrieb; c) der Einbeziehung der Behörden der Mitgliedstaaten, soweit erforderlich; d) Streitbeilegungsmechanismen unter Einbeziehung des Netzmanagementgremiums, soweit erforderlich; e) aller anderen erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren der Entscheidungsfindung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(14)Es wird ein Netzmanagementgremium eingerichtet, um eine angemessene Kontrolle der Ausführung der Netzfunktionen zu gewährleisten.
Das Netzmanagementgremium ist zuständig für: a) die Genehmigung oder Billigung von Maßnahmen, die vom Netzmanager im Einklang mit dem in Absatz 15 genannten Durchführungsrechtsakt ergriffen oder vorgeschlagen werden; b) die Genehmigung der Spezifikationen zu der Konsultation und den detaillierten Arbeitsvereinbarungen gemäß den Absätzen 12 und 13; c) die Genehmigung des NOP; d) die Billigung des NSP nach Konsultation der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme und vor seiner Genehmigung durch die Kommission; e) die Überwachung der Umsetzung der Netzfunktionen und die Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen; und f) alle anderen Maßnahmen, die für die Umsetzung der Entscheidungsstrukturen erforderlich sind.
Die Genehmigung des NSP durch die Kommission erfolgt in Form eines Durchführungsrechtsakts.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das Netzmanagementgremium hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder.
Es setzt sich aus Vertretern der am Betrieb Beteiligten, Vertretern der Kommission, Vertretern des Netzmanagers und Vertretern von Eurocontrol zusammen.
(15)Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Absatz 14 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für das Netzmanagementgremium, insbesondere über: a) die Zusammensetzung des Netzmanagementgremiums; b) die Funktionsweise und die Zuständigkeiten des Netzmanagementgremiums gemäß Absatz 14; c) die Entscheidungsstrukturen des Netzes.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(16)Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung und der Artikel 44 und 46 der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Entwicklung, die Genehmigung und die Einrichtung der Strecken und Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum zuständig.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in diesem Zusammenhang die Flugverkehrsnachfrage, die Saisonabhängigkeit sowie die Komplexität des Flugverkehrs und der Leistungspläne.
Bevor sie über diese Aspekte entscheiden, berücksichtigen sie gebührend die Belange der betreffenden Luftraumnutzer oder Gruppen, die diese Luftraumnutzer vertreten, sowie gegebenenfalls der militärischen Stellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.