Art. 41 – Beziehungen zu militärischen Stellen

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sicher, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden, und unterrichten die Kommission entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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