(1)Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet nationaler Interessen in Bezug auf Sicherheit, öffentliche Ordnung oder Verteidigungspolitik in einem interoperablen Format in Echtzeit, transparent und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, mit Sicherheits- oder Verteidigungstätigkeiten betrauten militärischen Stellen, militärischen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für betriebliche Zwecke verwendet werden.
(2)Die Preise für den in Absatz 1 genannten Dienst beruhen auf allgemeinen Grundsätzen und gemeinsamen Preisbildungsregeln, die in dem in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt festzulegen sind.
(3)Der Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Betriebsdaten wird den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungs- und Netzaufsicht, Sicherheit, öffentliche Ordnung und Verteidigung zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 kostenlos gewährt.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Anforderungen an die Bereitstellung von Daten gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und den Zugang dazu, einschließlich der betreffenden spezifischen Betriebsdaten, den allgemeinen Grundsätzen und gemeinsamen Preisbildungsregeln für die Festsetzung der Preise gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anforderungen für die Ermittlung von Stellen, die nachweislich ein Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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