Art. 43 – Elektronische Luftfahrtinformationen

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung legt der Netzmanager bei der Anwendung des in Artikel 38 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses eine unionsweite Infrastruktur für Luftfahrtinformationen fest, um die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die leicht zugänglich dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität genügen, zu erhöhen. Bei den auf diese Weise bereitgestellten Luftfahrtinformationen handelt es sich lediglich um die Informationen, die die grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen.
(1)Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die Erbringung von ATM/ANS gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes: a) die spezifischen Vorschriften und Verfahren für die Erbringung von ATM/ANS gemäß den in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der Erstellung und Umsetzung des Notfallplans gemäß Anhang VIII Nummer 5.1 Buchstabe f; b) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse; bb) die Bedingungen nach Artikel 41 Absatz 3a; c) die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten gemäß Artikel 41 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen zulässig sind; d) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind; e) die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Organisationen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind; f) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a abgeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)In den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist der ATM-Generalplan gebührend zu berücksichtigen.
(3)Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 2 bis 4, 10, 11 und 15 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 43 REG_2024_2803 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 43 REG_2024_2803 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.