Art. 40 – Beziehungen zu den Beteiligten

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer, Flughafenbetreiber und Militärbehörden zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu größeren Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Gebühren ein. Insbesondere werden ihre Standpunkte zu einem frühen Zeitpunkt bei der Ausarbeitung langfristiger strategischer Investitionspläne berücksichtigt, vor allem in Bezug auf Aspekte, die eine Synchronisierung zwischen dem Einsatz von bord- und bodengestützter Ausrüstung erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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